Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen der
 UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH

0. Definitionen
Auftragnehmer (AN) ist die Firma UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH, 21514 Büchen.

Auftraggeber (AG) ist der in der Auftragsbestätigung genannte Vertragspartner, sofern derjenige, dem die erbrachte Vertragsleistung unmittelbar zugute kommt.

1. Vertragsschluß
1.1. Umseitiges bzw. beigefügtes Kostenangebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in Ausschreibungsfällen enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus, soweit nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B+C sowie die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten, beschrieben in der DIN 18451, mit Ausnahme der in Punkt 1.2. dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen der für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Bestimmungen. Ferner gelten, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, alle sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit diese nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Ihnen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabsprachen sind nur rechtsverbindlich und Vertragsgrundlage, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.

1.2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Punkte 3.7, sowie 4.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.

DIN 18451 Punkt 3.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

DIN 18451 Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste insbesondere den freibeweglichen Einzelteilen, sowie nicht montierte Einzelteile, die durch den AG abgebaut wurden.

DIN 18451 Punkt 3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmässigen Zustand auf schriftliche Aufforderung - in N o t f ä l l e n auch fernmündlich - durch den AG wieder herzustellen.

DIN 18451 Punkt 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der AN zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwände zu übernehmen.

DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben. Der AN behält sich eine Weiterberechnung der Reinigungskosten - bei Nichtbeachtung der Reinigungspflicht - an den AG vor.

1.3. Unsere Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.4. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn Ihr der AG nicht binnen fünf Arbeitstagen nach ihrem Eingang widerspricht. Dies gilt insbesondere bei mündlich oder fernmündlich erteilten Aufträgen. Der AG erkennt, soweit er Kaufmann ist, in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser, der Auftragsbestätigung, beigefügten Vertragsbedingungen an, wenn er seinen Einspruch nicht binnen der vorgenannten Frist anzeigt.

2. Rückgabepflicht/ Sauberkeit der Gerüste

Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurück zu geben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Im Interesse des AG wird die Anwesenheit des AG oder eines Vertreters des AG zum Abbautermin empfohlen.

Der AG steht für alle, während der Gebrauchsüberlassung, eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, ohne Rücksicht auf ein Verschulden ein. Es sei denn, er weist nach, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß, bei vertraglicher Nutzung, Ursache war.

Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Soweit sich der AG zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

3. Freigabe von Gerüsten/ Freimeldungsfristen

3.1. Die Freigabe von Gerüsten aller Art muß mindestens drei Werktage nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung bei uns schriftlich vorliegen. Verspätete oder kurzfristige Abbaufristen gehen zu Lasten des AG. Zwingt ein Notfall den Abbau vor dieser Frist, berechnen wir diesen Mehraufwand, für Umplanung, an den AG weiter.

3.2 Die Vorhaltezeit verlängert sich bis zur endgültigen Abbauzeit, kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nicht nach Ablauf der Freimeldungsfrist oder zum freigemeldeten Termin abgebaut werden. Die An- und Abfahrtskosten eines Einsatzes, an dem nicht fristgemäß abgebaut werden kann, trägt der AG.

4. Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1 Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Diese Schäden sind spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen, andernfalls haften wir nicht. Für Werbeanlagen, Lampen, Lichtreklamen, Antennen sowie für Schäden auf und an Dächern sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Es sei denn, daß die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

4.2 Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, die witterungsbedingt oder durch unbefugte Personen entstehen haftet allein der AG.

4.3 Für offensichtliche Schäden aller Art die nicht sofort bei uns angezeigt werden ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Bei anderen Schäden verlängert sich diese Frist auf drei Werktage nach ihrer Entstehung.

4.4 Wir haften nicht für Schäden, welche auf aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG bzgl. Statik und Tragfähigkeit von Gebäude- oder Geländeteilen entstehen. Für fehlerhaft aufgestellte Gerüste übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4.5 Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall – gleichgültig aus welchem Grund – auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt.

5. Höhere Gewalt und sonstige Vertragsbedingungen

5.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Vertragsleistung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperre, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei der UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

Wird aufgrund höherer Gewalt (z.B. Sturm ab Windstärke 6, Feuer, Gebäudeeinsturz und dergleichen) ein Gerüst beschädigt, ist vom AG der Wiederbeschaffungswert zu erstatten, einschließlich die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung bzw. Wiederanbringen von Netzen und Planen usw.).

5.2 Den Mitarbeitern der UMSA GerüstTechnik und Handels GmbH muß zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

5.3 Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.

5.4 Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln etc. sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie gesondert aufgeführt sind.

5.5 Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Gerüst, an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden. Eigenmächtige Veränderungen am Gerüst sind nicht zulässig. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.

5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Gerüst arbeitenden Gewerke über die Art und den Umfang des Gerüstes zu informieren und die Gerüste entsprechend den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu nutzen oder nutzen zu lassen.

5.7 Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber.

5.8 Die Beleuchtung und die Absicherung des Gerüstes erfolgt ausschließlich auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem AG.

5.9 Der AG ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung erforderlichen Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

5.10 Wir sind berechtigt, unser Gerüst unentgeltlich für unsere Werbung zu nutzen. Reklameschilder und Werbeplakate dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.

5.11 Für die Tragfähigkeit des Baugrundes sowie für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile und Einrichtungen trägt der AG die alleinige Verantwortung.

5.12 Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem AG. Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlußkappen stellt lediglich ein temporär begrenztes Provisorium dar. Der AG ist für das fachgerechte Schließen der Ankerlöcher verantwortlich. Wird der AN mit dem Schließen der Ankerlöcher beauftragt, wird jegliche Haftung und Gewährleistung für eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den AG übertragen.

6. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug

6.1 Alle Formen von Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Abzug binnen 10 Kalendertagen zu zahlen.

Jede von Punkt 6.1. abweichende Zahlungskondition bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite seiner Hausbank zu berechnen, zumindest aber Zinsen in Höhe von 5% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Einer Mahnung bedarf es nicht.

6.4 Kommt der AG mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des AG das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine vorherige Fristsetzung gemäß VOB-Teil B, §9 nicht eingehalten wurde.

6.4 Bei Erreichen eines Limits für Auftragsvolumen einzelnen Kunden sind wir berechtigt bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld die Arbeit einzustellen, den Vertrag zu kündigen oder kommende Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.

7. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

Gerichtsstand ist Schwarzenbek. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.